Was ist bei der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse, SF-Rabatt) zu beachten?

Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse), auch Schadenfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) genannt, gibt an, wieviele Jahre der Versicherte unfallfrei gefahren ist. Je länger dieser Zeitraum ist, desto höher fällt in der Regel der Rabatt auf die entsprechende Grundprämie aus.

Die Höhe der Versicherungsprämie hängt maßgeblich vom SF-Rabatt ab. Der Kfz-Haftpflicht- sowie Vollkaskobeitrag wird u.a. anhand der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) errechnet. Die für Sie gültige SF-Klasse können Sie der letzten Beitragsrechnung oder der Police Ihres Kfz-Versicherers entnehmen.

Besondere Regelungen bei der Einstufung der SF-Klassen:

Fahranfänger / Führerscheinneulinge

  • Fahranfänger erhalten bei den meisten Versicherungsgesellschaften statt der ungünstigen SF-Klasse 0 (240 Prozent) die SF ½ (140 Prozent), wenn die Kfz-Versicherung eines Elternteils oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/bzw. Lebenspartners bei dieser Gesellschaft besteht. Durch die deutlich niedrigere Versicherungsprämie sollte man zusehen, in eine solche Regelung zu kommen, sofern möglich.

Führerscheinregel

  • Ist der Versicherungsnehmer seit mindestens drei Jahren im Besitz eines gültigen EU-Führerscheines, wird der Versicherte anstatt in die SF-Klasse 0 (240 Prozent) in die SF-Klasse ½ (120 Prozent) eingestuft.

Partnerregel

  • Der Versicherungsnehmer erhält eine günstigere SF-Klasse - meist SF 2 (85 Prozent) - wenn der PKW des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- bzw. Lebenspartners mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft wurde.

  • Zudem wird bei den meisten Gesellschaften vorausgesetzt, dass das Fahrzeug des (Ehe-)Partners bei derselben Gesellschaft versichert ist und dass das Fahrzeug nur vom Versicherungsnehmer und Partner benutzt wird bzw. die Nutzer des Fahrzeugs mindestens 25 Jahre alt sind.

Zweitwagenbesitzer

  • Der Versicherungsnehmer erhält in der Regel für seinen Zweitwagen eine bessere SF-Klasse als SF ½ (140 Prozent) - meist die SF 2 (85 Prozent) - wenn der Erstwagen des Versicherungsnehmers oder seines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartners mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist.

  • Außerdem wird meist auch vorausgesetzt, dass der Erstwagen bei derselben Gesellschaft versichert ist.

Zweitwagen wie Erstwagen

  • Bei einigen Gesellschaften wird unter bestimmten Voraussetzungen der Zweitwagen zudem in die gleiche SF-Klasse eingestuft wie der Erstwagen, was meist eine deutliche Ersparnis in der Versicherungsprämie ausmacht.

Vertragsunterbrechung

  • Bei den meisten Gesellschaften bleibt die SF-Klasse nach einer Vertragsunterbrechung von weniger als sieben Jahren bestehen. Der Versicherte erleidet dadurch keinen Nachteil. Einige wenige Gesellschaften stufen den Vertrag jedoch für jedes angefangene Jahr der Unterbrechung in die nächste SF-Klasse zurück.

  • Bei einer Unterbrechung von weniger als sechs Monaten wird der Vertrag normalerweise ohne Anrechnung der Unterbrechung eingestuft. Die SF-Klasse bleibt bestehen.

Vertragsdauer

  • Die Versicherungsperiode eines Kfz-Versicherers beträgt grundsätzlich zwölf Monate.

  • Wird der Vertrag vor Ablauf dieses Zeitraums beendet, muss man damit rechnen, dass die Versicherungsgesellschaft für eine kürzere Versicherungsdauer nach einem so genannten Kurztarif abrechnet, also nicht zwangsläufig im Verhältnis der Anzahl der versicherten Tage zur Jahresprämie.

  • Von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich ist die Berechnungsmethode des Kurztarifs. Wer im laufenden Zeitraum zehn Monate oder mehr versichert war, dem wird in der Regel die gesamte Jahresprämie in Rechnung gestellt.

Rabattübertragung

  • Die SF-Klasse kann bei zahlreichen Versicherungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag auf einen anderen Vertrag übertragen werden. Der bisherige SF-Rabatt-Berechtigte tritt dann seinen Anspruch schriftlich an einen anderen Versicherten ab.

  • Zwischen dem bisherigen sowie dem neuen SF-Rabatt-Berechtigten muss ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades (z.B. Eltern zu Kind) vorliegen bzw. beide müssen in häuslicher Gemeinschaft leben.

  • Außerdem kann nur der SF-Rabatt übertragen werden, den der neue SF-Rabatt-Berechtigte hätte selbst erfahren können (z.B. seit Datum des Führerscheinerwerbs) abzüglich einem SF-Jahr.


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